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§ 1 NDiszG - Persönlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, auf die das Niedersächsische Beamtengesetz (NBG) Anwendung findet. 2Frühere Beamtinnen und Beamte niedersächsischer Dienstherrn, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Beamtinnen und Beamte sind auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte anzuwenden, soweit die Besonderheiten des Ruhestandsverhältnisses die Anwendung zulassen und sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.

(3) 1Altersgeldberechtigte nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz gelten für die Verfolgung von Dienstvergehen, die sie vor der Beendigung ihres Beamtenverhältnisses begangen haben, als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihr Altersgeld als Ruhegehalt. 2§ 38 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "30" die Zahl "50" tritt.