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§ 13 SächsSchiedsGütStG - Verschwiegenheitspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Amtliche Abkürzung
SächsSchiedsGütStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-13

(1) Der Friedensrichter hat, auch nach Beendigung seiner Amtszeit, Verschwiegenheit über die Verhandlungen und die ihm amtlich bekannt gewordenen Verhältnisse von Parteien zu wahren.

(2) Über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, darf der Friedensrichter als Zeuge nur mit Genehmigung des Vorstands des Amtsgerichts aussagen. § 37 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.