§ 78c BNotO - Sterbefallmitteilung
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
1Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen (Sterbefallmitteilung). 2Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen. 3Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich
- 1.
das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und etwaige Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und
- 2.
die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
4Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch.