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§ 15 BetrVG - Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechtern

Bibliographie

Titel
Betriebsverfassungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BetrVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7

(1) 1Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Betriebsabteilungen und der unselbstständigen Nebenbetriebe zusammensetzen. 2Dabei sollen möglichst auch Vertreter der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer berücksichtigt werden.

(2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.