§ 32 WO - Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
Bibliographie
- Titel
- Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
- Amtliche Abkürzung
- WO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-7-1-1
Besteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) gemäß § 5 zu errechnen.