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  • ab 15.12.2001 (aktuelle Fassung)

§ 32 WO - Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit

Bibliographie

Titel
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
Amtliche Abkürzung
WO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7-1-1

Besteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) gemäß § 5 zu errechnen.