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§ 8 LKRG NRW - Wissenschaftlicher Fachausschuss

Bibliographie

Titel
Gesetz über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung im Land Nordrhein-Westfalen (Landeskrebsregistergesetz - LKRG NRW)
Amtliche Abkürzung
LKRG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
21260

(1) Dem Fachausschuss gehören mindestens fünf und höchstens zehn natürliche Personen an, die über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügen. Die Mitglieder des Fachausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine mehrmalige Berufung ist zulässig. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft die Mitglieder unter Berücksichtigung des § 12 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes. Berufen werden können nur Vertreterinnen und Vertreter

  1. 1.

    aus Wissenschaft und Forschung,

  2. 2.

    der Einrichtungen der onkologischen Qualitätssicherung,

  3. 3.

    des Gesundheitswesens,

  4. 4.

    aus anderen Krebsregistern der Lander und

  5. 5.

    der Interessensvertretungen der Patientinnen und Patienten.

(2) Der Fachausschuss hat insbesondere die Aufgaben,

  1. 1.

    das Landeskrebsregister in der Wissenschaft zu verankern,

  2. 2.

    innovative Konzepte der Datengewinnung und -auswertung zu entwickeln,

  3. 3.

    Vorschläge für die Durchführung onkologischer Forschungsvorhaben zu machen und

  4. 4.

    über Anträge auf Überlassung von im Landeskrebsregister gespeicherten Daten nach § 23 Absatz 2 und § 24 zu beraten und Empfehlungen darüber abzugeben, ob den Anträgen entsprochen werden soll.

(3) Die Amtsdauer des Fachausschusses beginnt mit der konstituierenden Sitzung und beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge berufen. Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die Mitglieder bis zur konstituierenden Sitzung eines neuen Fachausschusses im Amt.

(4) Näheres wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die sich der Fachausschuss für eine Benennungsperiode nach Absatz 3 gibt.