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  • ab 26.02.2020 (aktuelle Fassung)

§ 27 DSAG LSA - Ausnahmen in Bezug auf die Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausfüllung der Verordnung (EU) 2016/679 und zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt (Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt - DSAG LSA).
Amtliche Abkürzung
DSAG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
204.4

(1) Werden personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitet, sind diese zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck oder dem statistischen Zweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug hergestellt werden kann, getrennt zu speichern. Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck oder der statistische Zweck dies erfordert.

(2) Im Rahmen von wissenschaftlichen oder historischen Forschungsvorhaben dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlicht werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

(3) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken an Empfänger, auf die dieses Gesetz keine Anwendung findet, ist zulässig, wenn sich die Empfänger verpflichten, die personenbezogenen Daten nur für das von ihnen zu bezeichnende Forschungs- oder Statistikvorhaben und nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zu verarbeiten.

(4) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke ist zulässig, wenn der Zweck der Forschung oder der statistische Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann und wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungs- oder Statistikvorhabens das Interesse der betroffenen Person am Unterbleiben der Verarbeitung erheblich überwiegt. Das Ergebnis der Abwägung und dessen Begründung sind zu dokumentieren. Über die Verarbeitung ist der Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 zu unterrichten.

(5) Ein Anspruch auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und auf Widerspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die Inanspruchnahme dieser Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und der Ausschluss dieser Rechte für die Erfüllung der Zwecke notwendig ist. Das Ergebnis der Abwägung und dessen Begründung sind zu dokumentieren.