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  • ab 01.09.2009 (aktuelle Fassung)

§ 134 FamFG - Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Amtliche Abkürzung
FamFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-24

(1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

(2) 1Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung der Ehe entschieden wird, widerrufen werden. 2Der Widerruf kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.