Art. 83 BayBO - Betreten der Grundstücke und der baulichen Anlagen(1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Amtliche Abkürzung
- BayBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2132-1-I
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes Beauftragten sind berechtigt, in Ausübung ihres Amts Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten.
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 30. Januar 2006 Vf. 5-VII-05 betreffend die Frage, ob Art. 78, Art. 83 und 88 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I) gegen die Bayerische Verfassung verstoßen (GVBl. S. 103)
Entscheidungsformel:
Der Antrag wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Art. 83 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl. S. 433, BayRS 2132-1-I) - soweit er Wohnungen betrifft - in verfassungskonformer Auslegung um die sich aus dem unmittelbar anzuwendenden Art. 13 Abs. 7 GG ergebenden Einschränkungen zu ergänzen ist.
Entscheidungsformel:
Der Antrag wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Art. 83 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl. S. 433, BayRS 2132-1-I) - soweit er Wohnungen betrifft - in verfassungskonformer Auslegung um die sich aus dem unmittelbar anzuwendenden Art. 13 Abs. 7 GG ergebenden Einschränkungen zu ergänzen ist.