Art. 83 BayBO - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Amtliche Abkürzung
BayBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2132-1-I

(1) Auf Baugenehmigungsverfahren, die nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung eingeleitet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Bauherr nicht gegenüber der Gemeinde oder gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärt, dass die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anwendung finden sollen.

(2) Auf Bauvorhaben, für die der Bauherr bis zum 31. Dezember 2007 die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde eingereicht hat, ist Art. 64 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Als Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung gelten die im Sinn des Art. 68 Abs. 7 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Nachweisberechtigten.

(4) Als Brandschutzplaner im Sinn des Art. 62 Abs. 2 Satz 3 in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung gelten die im Sinn des Art. 68 Abs. 7 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Nachweisberechtigten sowie die auf der Grundlage der Verordnung nach Art. 90 Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anerkannten verantwortlichen Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz.

(5) Auf Baugenehmigungsverfahren, die bis zum 31. Dezember 2007 eingeleitet wurden, findet Art. 73 Abs. 5 in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anwendung, wenn der Landkreis oder die Gemeinde dies gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich beantragt.

(6) Art. 53 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung findet keine Anwendung im Geltungsbereich von Satzungen, die auf Grund von Art. 91 Abs. 2 Nr. 4 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung erlassen worden sind.

(7) Soweit § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gilt insoweit Art. 2 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort.