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§ 150 HGO - Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

Bürgermeister und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden in alleiniger Verantwortung wahr. Die Zuständigkeit der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands in haushalts- und personalrechtlichen Angelegenheiten und die Bestimmungen des § 71 über die Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt.