§ 150 HGO - Bürgermeisterwahlen und Bürgerentscheide im Zeitraum von April bis Oktober 2020
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
1Abweichend von § 42 Abs. 3 findet die Wahl des Bürgermeisters, die von April bis Oktober 2020 durchzuführen ist, nicht vor dem 1. November 2020 statt, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wahlscheine nach § 18 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung noch nicht erteilt worden sind. 2Die jeweilige Vertretungskörperschaft kann entscheiden, dass die Wahl des Bürgermeisters zusammen mit der allgemeinen Kommunalwahl im März 2021 stattfindet. 3Die Landesregierung wird ermächtigt, notwendige wahlorganisatorische Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.