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§ 2 SubvMißbrG

Bibliographie

Titel
Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht
Redaktionelle Abkürzung
SubvMißbrG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
34-5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.