§ 13 LSÜG - Sicherheitserklärung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheimschutzes (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 12
(1) Zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung hat die betroffene Person eine Sicherheitserklärung abzugeben. In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:
- 1.
Namen, auch frühere, und Vornamen,
- 2.
Geburtsdatum und Geburtsort,
- 3.
Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,
- 4.
Familienstand,
- 5.
Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate
im Ausland und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ab dem 18. Lebensjahr,
im übrigen Inland in den vergangenen fünf Jahren,
- 6.
ausgeübter Beruf,
- 7.
Arbeitgeber und dessen Anschrift,
- 8.
Anzahl der Kinder,
- 9.
im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen und Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum und Geburtsort und Verhältnis zu dieser Person),
- 10.
Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen und Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeiten und Wohnsitz),
- 11.
Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,
- 12.
Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,
- 13.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die in den vergangenen fünf Jahren gegen die betroffene Person durchgeführt wurden, und eine Erklärung dazu, ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
- 14.
Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,
- 15.
Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
- 16.
anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
- 17.
Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Innenministeriums besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
- 18.
zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung der betroffenen Person (Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person),
- 19.
drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft),
- 20.
Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen.
Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder der betroffenen Person mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 8, 12 und 18 und die Pflicht, Lichtbilder beizubringen; die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 entfallen, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 19 werden nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 erhoben. Zur Person des Ehegatten oder Lebenspartners sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 14 und 15 genannten Daten anzugeben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder auf Grund der Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Ehegatten oder Lebenspartner der betroffenen Person, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner mit seiner Zustimmung in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird.
(3) Wird der Ehegatte oder Lebenspartner in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, so sind zu dieser Person zusätzlich die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Nr. 12, 13, 16, 17 und 18 genannten Daten anzugeben.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Abs. 7 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.
(5) Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung den Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.
(6) Die betroffene Person hat die Sicherheitserklärung der zuständigen Stelle zuzuleiten. Die zuständige Stelle prüft die Angaben der betroffenen Person auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck können die Personalakten eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Überprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.
(7) Angaben zur Person des Ehegatten oder Lebenspartners können von diesen auch in einer gesonderten Erklärung gemacht werden. Absatz 5, 6 Satz 1 und 2 und § 18 Abs. 1 gelten entsprechend.