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§ 10 FluLärmG - Verfahren bei der Erstattung von Aufwendungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
FluLärmG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-4

Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt nach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid fest, in welcher Höhe die Aufwendungen erstattungsfähig sind. Der Bescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Er ist den Beteiligten zuzustellen.