§ 10 KWO - Aufstellung und Form des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Gemeindeverwaltung legt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Geburtstag und Wohnung an.
(2) Das Wählerverzeichnis wird als Wählerliste in Heftform oder im automatisierten Verfahren geführt. Bei der Führung im automatisierten Verfahren ist es spätestens am Tage des Abschlusses (§ 16 Abs. 1) auszudrucken; der Ausdruck gilt als Wählerverzeichnis fort.
(3) Das Wählerverzeichnis wird unter laufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vorname, bei gleichen Familiennamen und gleichen Vornamen nach dem Lebensalter der Wahlberechtigten angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert sowie nach Geschlechtern getrennt angelegt werden. Es muss mehrere Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen enthalten.
(4) Wählerverzeichnisse, die für frühere Wahlen aufgestellt worden sind, können unter Beachtung des § 89 fortgeführt und wieder verwendet werden.
(5) Die Gemeindeverwaltung sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor der Wahl rechtzeitig berichtigt oder neu aufgestellt werden können.