§ 3 StatG-LSA - Statistischer Landesausschuss
Bibliographie
- Titel
- Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- StatG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 29.2
(1) Beim Statistischen Landesamt wird ein Statistischer Landesausschuss gebildet.
(2) Der Statistische Landesausschuss ist über geplante statistische Vorhaben der Europäischen Gemeinschaften und des Bundes zu unterrichten. Er ist vor der Anordnung, Änderung oder Weiterführung von Landesstatistiken zu hören und kann für die Einstellung, Änderung oder Ergänzung Empfehlungen abgeben.
(3) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung die Zusammensetzung, den Vorsitz sowie die Berufung der Mitglieder des Statistischen Landesausschusses im Einvernehmen mit den Ministerien des Landes zu regeln.