§ 18 EnteigG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
- Redaktionelle Abkürzung
- EnteigG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 214-1
(1) Auf Antrag des Unternehmers erfolgt das Verfahren behufs Feststellung des Planes. Auf Verfahren nach diesem Gesetz findet § 52a des Landesverwaltungsgesetzes keine Anwendung.
(2) Zu diesem Behufe hat derselbe dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration für jeden Gemeinde- oder Gutsbezirk einen Auszug aus dem vorläufig festgestellten Plane nebst Beilagen vorzulegen, welche die zu enteignenden Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren Eigentümer nach Namen und Wohnort, ferner die nach § 14 herzustellenden Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigentum in Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung enthalten müssen.