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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 22 MtDBwVVDV - Ausbildungsleitung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)
Amtliche Abkürzung
MtDBwVVDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-8-5-27

(1) In der Einstellungsbehörde werden als Ausbildungsleitung Beamtinnen und Beamte des höheren oder des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik bestellt.

(2) Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe,

  1. 1.

    die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu lenken und zu überwachen und

  2. 2.

    die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung sicherzustellen.