§ 21 JAPG - Zulassung zur mündlichen Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Prüflinge werden auf Antrag zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen und der fristgerechte Nachweis nach Absatz 3 erbracht ist.
(2) In den Aufsichtsarbeiten muss
- 1.eine durchschnittliche Punktzahl von mindestens 3,75 und in mindestens 3 Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte oder
- 2.in mindestens 4 Aufsichtsarbeiten mindestens 4 Punkte erzielt worden sein.
Stellt das Prüfungsamt das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 fest, gibt es diese Feststellung dem Prüfling schriftlich bekannt.
(3) Innerhalb von 18 Monaten nach Bekanntgabe der Feststellung nach Absatz 2 Satz 2 ist dem Prüfungsamt nachzuweisen, dass die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden wurde. Die Frist nach Satz 1 wird auf Antrag verlängert,
- 1.um Zeiten, in denen Studierende wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium, an der Ablegung der Schwerpunktbereichsprüfung oder an der Vorlage eines Prüfungszeugnisses über die bestandene Prüfung gehindert waren,
- 2.um Zeiten bis zu drei Monaten, wenn dies als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium oder der Ablegung der Schwerpunktbereichsprüfung, die Folge einer Behinderung sind, notwendig ist.
Das Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung stellt keinen zwingenden Grund im Sinne von Satz 2 Nr. 1 dar.
(4) Wer nach Absatz 1 zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen werden kann, hat die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden.
(5) Die erstmalige Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt abweichend von Absatz 1 ohne Erbringung des Nachweises nach Absatz 3, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme des Studiums der Rechtswissenschaft zur schriftlichen Prüfung gemeldet, gleichzeitig die Zulassung zur mündlichen Prüfung nach dieser Vorschrift beantragt und die schriftliche Prüfung im nächsten auf die Meldung folgenden Termin abgelegt hat. Für eine Verlängerung der Frist nach Satz 1 gilt § 26 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechend.