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§ 339 LAG - Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Amtliche Abkürzung
LAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
621-1

(1) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Die nach Absatz 1 zulässigen Beschwerden und die Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts stehen dem Antragsteller und dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds zu.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch bei Verfahren über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Ausgleichsfonds und anderen öffentlichen Rechtsträgern Anwendung.