§ 42 FischG - Hegeplan
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz (FischG)
- Amtliche Abkürzung
- FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 793.1
(1) Für einen Fischereibezirk hat der Fischereiausübungsberechtigte einen Hegeplan aufzustellen. In ihm sind Bestimmungen zu treffen über:
- 1.Maßnahmen zur Ermittlung des Fischbestandes und seiner Nahrungsgrundlage sowie zur Feststellung des Gewässerzustandes,
- 2.Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltigen Verbesserung der Fischgewässer und des Fischbestandes sowie zur Durchführung des Fischbesatzes,
- 3.das Ausmaß der Fischerei unter Berücksichtigung der nach Nummer 1 getroffenen Feststellungen,
- 4.die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,
- 5.die statistische Erfassung der Fänge,
- 6.Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,
- 7.gemeinschaftliches Hegefischen.
Der Hegeplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren.
(2) Die Hegepläne sollen mit den Hegeplänen in den angrenzenden Fischereibezirken abgestimmt werden. Sie bedürfen der Genehmigung der oberen Fischereibehörde, im Falle wasserwirtschaftlicher Auswirkungen im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in den Hegeplänen festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind, den Fischbestand nachhaltig zu erhalten und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern.
(3) Wird nicht bis zum ersten Februar eines Jahres ein Hegeplan aufgestellt oder wird dieser aus Gründen, die von dem Fischereiausübungsberechtigten zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die obere Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem Monat den Hegeplan auf Kosten der Pflichtigen aufstellen.
(4) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus den Hegeplänen trotz Fristsetzung nicht, kann die obere Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.