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§ 53 SächsHSG - Wahlperioden und Amtszeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Die Mitglieder des Fakultätsrates, des Senates und des Erweiterten Senates werden für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die studentischen Vertreterinnen und Vertreter in diesen Organen und die Organe der Studentenschaft werden jährlich gewählt. Die Wahlperiode des Fakultätsrates, des Senates und des Erweiterten Senates beträgt fünf Jahre. Sie endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Organs. Die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen und Prorektoren, die Dekaninnen und Dekane, die Prodekaninnen und Prodekane, die Studiendekaninnen und Studiendekane sowie die Gleichstellungsbeauftragten werden für fünf Jahre gewählt. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 in den Fakultätsräten, Dekaninnen und Dekane, Prodekaninnen und Prodekane, Studiendekaninnen und Studiendekane sowie die Gleichstellungsbeauftragten für eine kürzere, mindestens aber dreijährige Amtszeit, die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für eine kürzere, mindestens aber zweijährige Amtszeit gewählt werden. Wurde die oder der Gleichstellungsbeauftragte aus der Gruppe der Studentinnen und Studenten gewählt, so beträgt ihre oder seine Amtszeit ein Jahr.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird für acht Jahre bestellt. Die Mitglieder des Hochschulrates werden für fünf Jahre bestellt.

(3) Rektorinnen und Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren sowie Dekaninnen und Dekane führen nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihrer jeweiligen Amtsnachfolgerin oder ihres jeweiligen Amtsnachfolgers unter Fortdauer ihres Dienstverhältnisses weiter. Dies gilt nicht im Fall ihrer Abwahl und nicht für Rektorinnen und Rektoren, wenn das Staatsministerium im Benehmen mit dem Senat eine andere Person, bei der die Voraussetzungen des § 87 Absatz 3 gegeben sind, mit der vorübergehenden Führung der Geschäfte beauftragt hat. Satz 1 gilt für verbeamtete Amtsträgerinnen und Amtsträger nicht, wenn für sie ein Beendigungsgrund vorliegt nach § 21 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.