§ 24 KWG LSA - Bestimmung der Bewerber
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.13
(1) Die Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien und ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind. Bestehen im Wahlgebiet mehrere Wahlbereiche, so sind die Bewerber und ihre Reihenfolge für alle Wahlvorschläge der Partei in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder oder ihrer Delegierten zu bestimmen. Die für die Kreiswahl zuständigen Parteimitglieder oder deren Delegierte können auch die Bewerber und ihre Reihenfolge für die Gemeindewahl in einer kreisangehörigen Gemeinde bestimmen, sofern in dieser Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist. Die Versammlung der Delegierten (Satz 4) kann diese Aufgaben für einzelne Gemeinden einer aus ihrer Mitte gebildeten Teilversammlung übertragen, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss.
(2) Für die Bestimmung der Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen durch deren wahlberechtigte Anhänger gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend.
(3) Eine Abschrift der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber ist dem Wahlvorschlag beizufügen.