§ 75 KWO LSA - Ersatz von Vertretern
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Der Wahlleiter benachrichtigt den nächst festgestellten Bewerber, auf den ein Sitz übergegangen ist, durch Zustellung und weist ihn auf die Vorschriften des § 43 KWG LSA hin. Er teilt dies dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht öffentlich bekannt, auf welchen nächst festgestellten Bewerber der Sitz übergangen ist.
(2) Ist beim Freiwerden eines Sitzes für den nächst festgestellten Bewerber die Voraussetzung nach § 47 Abs. 1 oder 2 KWG LSA gegeben und ist sein Ausscheiden auch nicht nach § 48 KWG LSA festgestellt, so ist ihm vor der Feststellung des Sitzübergangs Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.
(3) Bleibt ein Sitz nach § 47 Abs. 3 Satz 2 oder 3 KWG LSA unbesetzt, so teilt der Wahlleiter dies dem Vorsitzenden der Vertretung mit und macht es öffentlich bekannt.