§ 3 LPZVO - Leistungsprämie
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO -)
- Amtliche Abkürzung
- LPZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Einzelleistung, ihre Gewährung soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen.
(2) Die Leistungsprämie wird in einem Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der der Beamte im Zeitpunkt der Entscheidung angehört, gewährt; die Höhe ist entsprechend dem Grad der besonderen Leistung zu bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das entsprechend § 6 BBesG geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend.
(3) Mehrere Leistungsprämien dürfen an einem Beamten innerhalb eines Jahres insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts gemäß Absatz 2 gewährt werden.