Versionsverlauf


§ 5 LHO - Vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
630-1

Die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Finanzministerium.