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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

§ 22 BbgJAG - Widerspruchsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Amtliche Abkürzung
BbgJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
316-2

Gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen, zu Grunde liegt, kann Widerspruch erhoben werden. Die Anonymität des Prüflings ist auch im Widerspruchsverfahren zu wahren.