§ 5 AsylZBVNV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)
- Redaktionelle Abkürzung
- AsylZBVNV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-7-3
Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung nach § 1 Nr. 4 in Bezug auf die
- 1.
Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit,
- 2.
Prüfung der von der Zentraleinheit übermittelten Ergebnisse,
- 3.
Übermittlung der Ergebnisse an das Bundesamt und an die Behörde, die die Fingerabdrücke übermittelt hat,
- 4.
Berichtigung und Löschung der gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 an die Zentraleinheit übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten,
- 5.
Löschung und Vernichtung der von der Zentraleinheit erhaltenen unzuverlässigen Informationen über sonstige Daten,
- 6.
Übermittlung des Verzeichnisses der auf die zentrale Datenbank zugriffsberechtigten Behörden,
- 7.
Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000.