§ 44 SWG - Staatliche Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich erscheint, können staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen).
(2) Für die Anerkennung und den Widerruf ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zuständig. Es trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Ministerium für Umwelt.
(3) Der Antrag auf Anerkennung ist bei dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zu stellen.