§ 17 SächsGemO - Ehrenamtliche Tätigkeit

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Die Bürger und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten sind verpflichtet, eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bestellt der Gemeinderat die Bürger und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten zur ehrenamtlichen Tätigkeit; er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.