§ 1 BbgFAG - Finanzausgleichsleistungen und Grundsätze der Lastenverteilung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-10
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Ausgaben für ihre eigenen und für die ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt ist.
(2) Die Gemeinden und Landkreise werden am Steueraufkommen des Landes, an den Einnahmen des Landes aus dem Länderfinanzausgleich, den Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes und an den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen beteiligt (Verbundmasse). Das Nähere zur Verbundmasse regelt § 3.
(3) Die Verbundmasse muss unter Beachtung der Leistungsfähigkeit des Landes mindestens so bemessen sein, dass unter Berücksichtigung der kommunalen Einnahmen der Finanzbedarf für pflichtige Aufgaben und ein angemessener Anteil für freiwillige Aufgaben finanziell gedeckt ist.
(4) Die Verbundmasse eines Ausgleichsjahres erhöht sich um zu vereinnahmende Beträge nach § 4 dieses Gesetzes und um die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Abs. 3a des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung des Artikels 30 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2990) und bildet mit diesen zusammen die Finanzausgleichsmasse.
(5) Soweit das Land Aufgaben auf Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen hat, erhalten diese für die Wahrnehmung der Aufgaben einen Kostenausgleich aus Mitteln außerhalb der Finanzausgleichsmasse.
(6) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel auf Grund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes.