§ 97 HmbHG - Gemeinsame Berufungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Ist eine Stelle mit einer Professorin oder einem Professor zu besetzen, mit der eine Aufgabe in einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule verbunden ist, soll die Hochschule mit dem Träger der Einrichtung eine Vereinbarung über den Ablauf der Verfahrens bis zur Aufstellung des Berufungsvorschlags treffen. Die Vereinbarung kann die stimmberechtigte Mitwirkung hochschulfremder Personen in einem Berufungsausschuss vorsehen. In der Regel soll sich das Verhältnis der Stimmrechte an der Aufgabenverteilung orientieren.
(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht in angemessener Zeit zu Stande, kann die zuständige Behörde die notwendigen Regelungen treffen.