§ 8 RundfG M-V - Zulassungspflicht und Antragsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Wer Rundfunk in privater Trägerschaft in Mecklenburg-Vorpommern veranstalten und verbreiten will, bedarf einer Zulassung der Landesanstalt. Sie wird auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes erteilt. Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, ordnet die Landesanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt dem Träger der technischen Übertragungseinrichtung die Verbreitung. § 20 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.
(2) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Die Landesanstalt kann die Übertragung der Zulassung jedoch ausnahmsweise genehmigen, wenn dies den Erfordernissen der Meinungsvielfalt, der Angebotsvielfalt und der Ausgewogenheit im Rahmen der Zulassung nicht widerspricht und die Kontinuität des Gesamtprogramms und des Sendebetriebs gesichert ist. Ist Zulassungsnehmer eine juristische Person, so liegt eine Übertragung vor, wenn während einer Zulassungsperiode innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren 50 Prozent oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden. Ist dem Zulassungsnehmer eine Übertragungskapazität zugewiesen, so geht diese ebenfalls auf den neuen Zulassungsnehmer über.
(3) Wenn und soweit ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung. Stellt die Landesanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Feststellung ihm bekannt gegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei Monaten den elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst so anbieten, dass der Dienst nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten sind berechtigt, bei der Landesanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.