§ 8 RundfG M-V - Zulassungspflicht und Antragsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Wer Rundfunk in privater Trägerschaft in Mecklenburg-Vorpommern veranstalten und verbreiten will, bedarf einer Zulassung der Landesanstalt. Sie wird auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes erteilt. Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, ordnet die Landesanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt dem Träger der technischen Übertragungseinrichtung die Verbreitung.
(2) Anträge nach Absatz l können erst gestellt werden, wenn die Landesanstalt Übertragungskapazitäten zur Veranstaltung von privatem Rundfunk im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern ausgeschrieben hat. Die Landesanstalt setzt mit der Ausschreibung eine Frist, binnen welcher die Anträge einzureichen sind (Ausschlussfrist). Außer den Verfahrensvoraussetzungen und technischen Angaben zu den Übertragungskapazitäten muss die Ausschreibung Hinweise zu den wesentlichen sachlichen Anforderungen an die Veranstaltung der jeweiligen Programmart enthalten.
(3) Wer Rundfunk ausschließlich über einen Satellitenkanal verbreiten will, kann jederzeit bei der Landesanstalt einen Antrag einreichen, sofern der Veranstalter in der Lage ist, die Verfügbarkeit einer solchen Übertragungskapazität nachzuweisen.
(4) Die Zulassung ist unter Bezeichnung des Veranstalters, der Angaben nach § 18 Abs. 1 und der Zulassungsdauer durch die Landesanstalt im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.
(5) Wenn und soweit Mediendienste dem Rundfunk zuzuordnen sind, bedürfen Anbieter solcher Dienste einer Zulassung. Stellt die Landesanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Feststellung ihm bekanntgegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen oder den Mediendienst so anbieten, dass er nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von Mediendiensten sind berechtigt, bei der Landesanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.