§ 58 GemHVO - Gesamtanhang
Bibliographie
- Titel
- Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-2
(1) Im Gesamtanhang sind zu den Posten der Gesamtbilanz und der Gesamtergebnisrechnung sowie zu den Posten der Gesamtfinanzrechnung die angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass ein sachverständiger Dritter die Wertansätze beurteilen kann.
(2) Abweichungen von bisher angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden sind anzugeben und zu begründen. Deren Einfluss auf die Lage der Gemeinde ist gesondert darzustellen.
(3) Die Anwendung von zulässigen Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist im Einzelnen anzugeben.
(4) Dem Gesamtanhang ist eine Übersicht über sämtliche unmittelbaren und mittelbaren gemeindlichen Beteiligungen von mindestens 5 v.H. an Tochterorganisationen, jeweils unter Angabe von Name, Sitz, Gegenstand, Beteiligungsverhältnis und Höhe des gemeindlichen Anteils, beizufügen.
(5) Im Gesamtanhang sind ferner Angaben zu machen:
- 1.
zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises,
- 2.
zur Nichteinbeziehung von Beteiligungsbesitz in den Gesamtabschluss; der Beteiligungsbesitz ist zu benennen und die Nichteinbeziehung zu begründen,
- 3.
zu Trägerschaften bei Sparkassen,
- 4.
zu den Grundlagen für die Umrechnung in Euro, sofern der Gesamtabschluss Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten,
- 5.
über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,
- 6.
zu Rückstellungen, die in der Gesamtbilanz unter dem Posten "Sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn deren Umfang erheblich ist; Aufwandsrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern,
- 7.
zu Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Geschäften,
- 8.
zu dem Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse, die nicht in der Gesamtbilanz erscheinen; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die nicht in den Gesamtabschluss einbezogen sind, sind gesondert anzugeben,
- 9.
zu Art und Umfang der Finanzinstrumente, mit dem beizulegenden Wert der Finanzinstrumente, soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode, sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist, für jede Kategorie der derivativen Finanzinstrumente,
- 10.
zur durchschnittlichen Zahl der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Haushaltsjahr,
- 11.
über die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
- 12.
über wesentliche Veränderungen der Gesamtfinanzrechnung,
- 13.
zu Tochterorganisationen, die entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind (assoziierte Tochterorganisationen):
- a)
der Name und der Sitz jeder assoziierten Tochterorganisation sowie die jeweiligen Anteile am Kapital und an den Stimmrechten,
- b)
die Anzahl der assoziierten Tochterorganisationen, die wegen Unwesentlichkeit nicht in den Gesamtabschluss einbezogen werden,
- c)
die von jeder assoziierten Tochterorganisation angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
- d)
die finanziellen Verpflichtungen, die aus Haftungen gegenüber assoziierten Tochterorganisationen oder aufgrund einer Vereinbarung mit assoziierten Tochterorganisationen gegenüber Dritten bestehen,
- e)
jeweils die Summe der Geschäfts- und Firmenwerte sowie der negativen Unterschiedsbeträge aller assoziierten Tochterorganisationen,
- f)
die Summe der negativen, fortgeschriebenen Beteiligungswerte,
- g)
für die wesentlichen assoziierten Tochterorganisationen jeweils eine zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung;
die Angaben nach den Buchstaben a und b können entfallen, wenn diese im Beteiligungsbericht gemacht werden,
- 14.
zur erstmaligen Einbeziehung von Tochterorganisationen entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs:
- a)
der Name und der Sitz der Tochterorganisation sowie der Anteil am Kapital und an den Stimmrechten,
- b)
der Stichtag der erstmaligen Einbeziehung in den Gesamtabschluss,
- c)
die Höhe der Anschaffungskosten, der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem anteiligen Eigenkapital der Tochterorganisation sowie der Betrag des Geschäfts- oder Firmenwertes oder des negativen Unterschiedsbetrags,
- d)
die Abschreibungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwertes sowie die Begründung einer Abschreibungsdauer von mehr als 20 Jahren,
- e)
die Abschreibungsmethode für den Geschäfts- oder Firmenwert sowie die Begründung, wenn eine andere als die lineare Abschreibung gewählt wird.
(6) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 5 können unterbleiben, wenn sie für die Darstellung der Gesamtvermögens-, -finanz- und -ertragslage lediglich von untergeordneter Bedeutung sind.