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§ 2 HmbRDG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Amtliche Abkürzung
HmbRDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2191-3

Im Sinne des Gesetzes sind

  1. 1.
    Notfallpatienten:
    Verletzte oder Erkrankte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten,
  2. 2.
    Krankenkraftwagen:
    Fahrzeuge, die für Notfallrettung oder Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.