§ 1 HmbRDG - Anwendungsbereich (1)
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2191-3
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen die Notfallrettung und der Krankentransport durch den öffentlichen Rettungsdienst und durch private Unternehmer.
(2) Das Gesetz findet keine Anwendung auf
- 1.Sanitätsdienste des Bundes, insbesondere der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes,
- 2.Unternehmer, die ihren Betriebssitz außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg haben, es sei denn, dass Ausgangs- und Zielort der Beförderung in der Freien und Hansestadt Hamburg liegen oder dass sich beim grenzüberschreitenden Verkehr ein Schwerpunkt des Unternehmens in der Freien und Hansestadt Hamburg befindet.
- 3.Beförderungen mit Fahrzeugen eines Krankenhauses oder einer Heilanstalt innerhalb ihres Betriebsbereichs,
- 4.Beförderungen mit Fahrzeugen innerhalb einer Veranstaltung mit einer Vielzahl von Teilnehmern und mit einer ärztlichen Behandlungsstelle,
- 5.die Beförderung Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist,
- 6.die Beförderung kranker Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, weder einer fachgerechten Hilfe oder Betreuung noch einer Beförderung in einem Krankenkraftwagen oder einem für Notfallrettung oder Krankentransport besonders eingerichteten Luft- oder Wasserfahrzeug bedürfen,
- 7.die Beförderung psychisch kranker Personen nach § 14 Absatz 4 des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 27. September 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 235) durch die zuständige Behörde.
Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).