§ 6a BremAbgG - Verdienstausfall
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Entsteht einem Abgeordneten, der eine unselbstständige Tätigkeit ausübt, durch die Teilnahme an Sitzungen gemäß § 8 Abs. 1 oder durch eine Reise, welche vom Präsidenten der Bürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 genehmigt worden ist, Verdienstausfall, so wird dieser auf Antrag des Arbeitgebers nach dessen gegenüber der Verwaltung der Bremischen Bürgerschaft zu machenden Angaben ersetzt, soweit er an einem Tage nach der vierten Ausfallstunde anfällt. Eine angebrochene letzte Stunde ist als volle Stunde zu berechnen. Pro Tag kann höchstens für vier Stunden Verdienstausfall geltend gemacht werden.
(2) Je Stunde werden höchstens 20 Euro Verdienstausfall ersetzt.