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§ 7 BbgFAG - Bedarfsmesszahl für die Gemeinden

Bibliographie

Titel
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Amtliche Abkürzung
BbgFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-10

(1) Die Bedarfsmesszahl, die die durchschnittliche Aufgabenbelastung ausdrückt, wird für eine Gemeinde ermittelt, indem der Bedarfsansatz nach § 8 mit einem Grundbetrag nach Absatz 2 vervielfältigt wird.

(2) Der Grundbetrag ist in Euro mit zwei Komma-Stellen zusammen mit den investiven Schlüsselzuweisungen für Gemeinden so festzusetzen, dass die Schlüsselmassen möglichst aufgebraucht werden. Ein verbleibender Spitzenbetrag ist dem Ausgleichsfonds zuzuführen.