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§ 55 HeilBerG - Bezeichnungen

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Fachgebiets- und Teilfachgebietsbezeichnungen bestimmt die Landestierärztekammer in den Fachrichtungen

  1. 1.
    Theoretische Veterinärmedizin,
  2. 2.
    Tierhaltung und Tiervermehrung,
  3. 3.
    Lebensmittelüberwachung,
  4. 4.
    Klinische Veterinärmedizin,
  5. 5.
    Methodisch-technische Veterinärmedizin,
  6. 6.
    Ökologie

oder in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Fachgebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Tierärztliche Allgemeinpraxis" und "Öffentliches Veterinärwesen".

(3) Die Fachgebietsbezeichnung "Tierärztliche Allgemeinpraxis" darf nicht neben der Bezeichnung "praktischer Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Fachgebietsbezeichnungen geführt werden.