§ 55 HeilBerG - Bezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Fachgebiets- und Teilfachgebietsbezeichnungen bestimmt die Landestierärztekammer in den Fachrichtungen
- 1.Theoretische Veterinärmedizin,
- 2.Tierhaltung und Tiervermehrung,
- 3.Lebensmittelüberwachung,
- 4.Klinische Veterinärmedizin,
- 5.Methodisch-technische Veterinärmedizin,
- 6.Ökologie
oder in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Fachgebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Tierärztliche Allgemeinpraxis" und "Öffentliches Veterinärwesen".
(3) Die Fachgebietsbezeichnung "Tierärztliche Allgemeinpraxis" darf nicht neben der Bezeichnung "praktischer Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Fachgebietsbezeichnungen geführt werden.