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§ 46 KomWO

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

(1) Der Gemeindewahlausschuss stellt die von den Wahlvorständen festgestellten Ergebnisse nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen zum Wahlergebnis in der Gemeinde, im Fall des § 11 Absatz 1 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes zum Wahlergebnis im Wahlkreis, zusammen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses übergibt die Niederschrift samt den Wahlniederschriften der Wahlvorstände dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses.

(2) Der Kreiswahlausschuss stellt die Wahlergebnisse in den Gemeinden zum Wahlergebnis im Wahlkreis zusammen. Anschließend stellt er die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zusammen, ermittelt aus den Stimmenzahlen die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge, die Parteien und Wählervereinigungen und die Bewerber und stellt das Wahlergebnis im Landkreis, nach Wahlkreisen gegliedert, fest. Er kann die Feststellungen der Gemeindewahlausschüsse und der Wahlvorstände nachprüfen und fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Wahlbriefe kann er nicht zulassen. § 43 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Für die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses und die Benachrichtigung der gewählten Bewerber und Ersatzpersonen durch den Landrat gilt § 44 entsprechend.