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§ 61 KWG - Wählerverzeichnis und Wahlschein

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz -KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) § 12 Satz 3 und 4 gilt auch für die gleichzeitig stattfindende Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters und des Ortsvorstehers.

(2) Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend.

(3) Wahlberechtigte, die für die erste Wahl keinen Wahlschein erhalten haben, weil sie aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen waren, sowie Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für Stichwahl.