§ 61 KWG - Wählerverzeichnis und Wahlschein
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) § 12 Satz 5 und 6 gilt auch für die gleichzeitig stattfindende Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters und des Ortsvorstehers.
(2) Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Personen, die erst für eine etwa notwendig werdende Stichwahl wahlberechtigt sind, werden in das Wählerverzeichnis der ersten Wahl eingetragen. In der Wahlbenachrichtigung nach § 11 Abs. 2 sind sie darüber zu unterrichten, dass sie nur für die etwa notwendig werdende Stichwahl wahlberechtigt sind.
(3) Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, weil sie aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen waren, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.