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§ 25 WeinV - Zuständige Stelle
(zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Weingesetzes)

Bibliographie

Titel
Weinverordnung
Redaktionelle Abkürzung
WeinV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-5-7-1

(1) Die zuständige Stelle des Landes, in dem die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, trifft die nach § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Weingesetzes und § 20a Absatz 1 erforderlichen Entscheidungen. Sind Weintrauben aus den Gebieten mehrerer Länder verwendet worden, obliegt die Entscheidung der zuständigen Stelle des Landes, aus dem der größte Anteil stammt.

(2) Bei den nach Absatz 1 zuständigen Stellen können zur Mitwirkung an den Prüfungen und Herabstufungen Kommissionen bestellt werden.