§ 28 HeilBerG - Beschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Kammerversammlung und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse der Kammerversammlung und des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht in der Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1) eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die Beschlüsse sind nach näherer Bestimmung der Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1) zu veröffentlichen.