§ 73 GLKrWO - Behandlung der Wahlbriefe in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-1-I
(1) Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk und beauftragt sie den Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands, sollen dem Wahlvorstand am Wahltag bis spätestens 8 Uhr die bis dahin eingegangenen Wahlbriefe übergeben werden.
(2) Der Wahlvorstand prüft nach § 71 die Wahlbriefe, ohne dabei den Ablauf der Abstimmung zu behindern, und legt die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in eine besondere Briefwahlurne.