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§ 27 HIngG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Amtliche Abkürzung
HIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
50-51

(1) Aufgaben der Ingenieurkammer Hessen sind

  1. 1.

    die Wahrung und Förderung der beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und des Ansehens des Berufsstandes,

  2. 2.

    die nach diesem Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durchzuführenden Anerkennungsverfahren und zu führenden Berufsverzeichnisse zu führen,

  3. 3.

    die Mitwirkung an der Pflege und Weiterentwicklung des Ingenieurwesens, der Baukultur und des Bauwesens sowie des Städtebaus,

  4. 4.

    die Pflege und Förderung der Zusammenarbeit mit anderen berufsständischen Kammern, Berufsverbänden und Einrichtungen,

  5. 5.

    die Förderung der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der Berufsangehörigen sowie des Wettbewerbswesens,

  6. 6.

    die Mitwirkung bei der Ernennung von Sachverständigen,

  7. 7.

    Behörden durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise in Fragen zu beraten, die Tätigkeitsbereiche der Berufsangehörigen betreffen, insbesondere auch zu geplanten und bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie zu Verordnungen, Richtlinien, Mitteilungen und Stellungnahmen der Organe der Europäischen Union Stellung zu nehmen,

  8. 8.

    auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Ingenieurkammer Hessen oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,

  9. 9.

    auf Anforderung von Gerichten und Behörden Gutachten aus dem ihr nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes obliegenden Aufgabenbereich zu erstatten,

  10. 10.

    im Zusammenhang mit dem Ingenieurwesen stehende Fragen des Rechts und der Politik der Europäischen Union, des Bundes und eines Bundeslandes, der Nachhaltigkeit, des Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutzes und anderer Sachbereiche aufzugreifen,

  11. 11.

    die aus diesem Gesetz folgenden sowie durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben durchzuführen und hierzu weitere Berufsverzeichnisse und Listen von Ingenieurinnen und Ingenieuren, für die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besondere Qualifikationsvoraussetzungen gefordert sind, und andere Berufsverzeichnisse und Listen zu führen sowie Bescheinigungen zum Nachweis der Berufszugehörigkeit und besonderer Qualifikationen auszustellen.

(2) 1Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister kann der Ingenieurkammer Hessen weitere Aufgaben durch Rechtsverordnung übertragen, die ihrem Wesen nach zu den Aufgaben einer Ingenieurkammer gehören. 2Insbesondere kann die Befugnis zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die in diesem Gesetz geregelten Berufsaufgaben übertragen werden. 3Eine Aufgabenübertragung ist mit dem Vorstand der Ingenieurkammer Hessen zu erörtern.

(3) 1Die Ingenieurkammer Hessen kann durch Satzung Fachgruppen und örtliche Untergliederungen bilden. 2Sie kann sich als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkennen lassen und nach dem Mediationsgesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577), geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), Mediationsverfahren vermitteln und hierfür Einrichtungen schaffen oder sich an solchen beteiligen.

(4) Die Ingenieurkammer Hessen kann als zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51), für die berufsangehörigen Personen und Berufsgesellschaften mit einer Pflicht zur Berufshaftpflicht durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

(5) Die Ingenieurkammer Hessen ist die zuständige Behörde und Kontaktstelle nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere nach Art. 8, 56, 56a und 57 der Richtlinien 2005/36/EG in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs; die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt.

(6) 1Die Ingenieurkammer Hessen kann zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben durch Satzung besondere Einrichtungen schaffen oder sich an solchen anderer Träger beteiligen. 2Sie kann mit anderen zuständigen Stellen in ihrem Geschäftsbereich, in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder einem weiteren Staat (Drittstaat) Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und über Verfahren der Anerkennung berufsbezogener Nachweise treffen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 mit Ausnahme von § 28 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32).