Art. 4 GDVG - Kommunale Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
Amtliche Abkürzung
GDVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2120-1-U/G

(1) Für die Aufgaben, die von den Landratsämtern als untere Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3) wahrgenommen werden, ist Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO nicht anwendbar. Soweit einer kreisfreien Gemeinde durch Rechtsvorschrift die Aufgaben und Befugnisse der früheren Gesundheitsämter oder durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 3 die Wahrnehmung der Veterinäraufgaben (Art. 19) oder die den Landratsämtern obliegenden Aufgaben beim Vollzug des Futtermittelrechts übertragen worden sind, ist sie als Kreisverwaltungsbehörde untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. Im Übrigen nimmt die kreisfreie Gemeinde die Aufgaben und Befugnisse als untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz nur wahr

  1. 1.

    als Lebensmittelüberwachungsbehörde (Art. 1 Abs. 3 Nr. 4, Art. 21),

  2. 2.

    hinsichtlich der Mitwirkung bei folgenden Veterinäraufgaben in der Fleischhygieneüberwachung:

    1. a)

      bei der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Genusstauglichkeitskennzeichnung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) sowie

    2. b)

      in nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) zugelassenen Betrieben

      1. aa)

        bei der Hygieneüberwachung,

      2. bb)

        bei der Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten und aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie

      3. cc)

        bei der Überwachung der Vorschriften über die Beförderung von Fleisch aus solchen Betrieben, und

  3. 3.

    bei der Information und Aufklärung in Fragen des gesundheitlichen und ernährungsbezogenen Verbraucherschutzes im Sinn des Art. 8 (Art. 1 Abs. 3 Nr. 5).

Die Zuständigkeit der kreisfreien Gemeinde als Sicherheitsbehörde nach Art. 6 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) und als Kreisverwaltungsbehörde im Übrigen bleibt unberührt.

(2) Soweit eine kreisfreie Gemeinde nicht die Aufgaben und Befugnisse als untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz wahrnimmt, wird durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 3 eine für das Gemeindegebiet zuständige staatliche Behörde bestimmt.

(3) Die auf eine kreisfreie Gemeinde nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse können durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 3 auf ein zu bestimmendes Landratsamt zurückübertragen werden, wenn die kreisfreie Gemeinde die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht mehr bietet, insbesondere das dafür erforderliche Personal nicht zur Verfügung steht. Der betroffene Landkreis ist anzuhören. Kommt im Einzelfall eine Übertragung auf ein Landratsamt nicht in Betracht, können die Aufgaben und Befugnisse auf eine andere staatliche Behörde übertragen werden.

(4) Soweit eine kreisfreie Gemeinde Aufgaben nach Art. 1 Abs. 3 wahrnimmt, findet Art. 3 Abs. 4 entsprechende Anwendung.