Art. 4 GDVG - Kommunale Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
- Amtliche Abkürzung
- GDVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1-U/G
(1) Für die Gemeinden sind die Aufgaben der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Die im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden nach Art. 83 der Verfassung und Art. 57 der Gemeindeordnung (GO) sowie den Landkreisen nach Art. 51 der Landkreisordnung obliegenden Aufgaben des Gesundheitswesens bleiben unberührt. Auf Gesundheitsaufgaben nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 und 6 ist Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO nicht anwendbar. Soweit einer kreisfreien Gemeinde durch Rechtsvorschrift die Aufgaben und Befugnisse der früheren Gesundheitsämter übertragen worden sind, ist sie als Kreisverwaltungsbehörde untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz.
(2) Soweit eine kreisfreie Gemeinde Aufgaben nach Art. 1 Abs. 2 wahrnimmt, findet Art. 3 Abs. 5 entsprechende Anwendung.